Satzung

PeP - Praxisinitiative erfolgreiches Planungsbüro e.V.
Vereinssatzung, Fassung vom 12. Mai 2005
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
2. April 2014

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "PeP - Praxisinitiative erfolgreiches Planungsbüro" mit dem Zusatz "e. V." nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck

Ziel des Vereins ist es, Architektur- und Ingenieurbüros bei der Verbesserung ihres wirtschaftlichen Erfolgs zu fördern und die Planungsbüros in der Anwendung betriebswirtschaftlichen Fachwissens und bei der Entwicklung ihrer unternehmerischen Fähigkeiten zu unterstützen.
Dieses Ziel verfolgt der Verein insbesondere durch
  • Entwicklung und Veröffentlichung von Empfehlungen für brancheneinheitliche Controlling-Methoden,
  • durch Untersuchungen zur wirtschaftlichen Lage der Planungsbüros,
  • durch Anregung von Fortbildungsveranstaltungen der Kammern, Berufsverbände und Fortbildungsträger der Architekten und Ingenieure,
  • durch Anregung entsprechender Veröffentlichungen in den Fachmedien.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus
  • den ordentlichen Mitgliedern
  • den Fördermitgliedern
  • den Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die dem Zweck des Vereins nahestehen. Natürliche Personen, Firmen und Körperschaften können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Ansprechpartner und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem Mitglied eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt ist. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer Verdienste um den Zweck des Vereins vom Vorstand ernannt; sie müssen nicht eingeschriebene Mitglieder des Vereins sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils nur zum 31. Dezember möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren wird in einer Beitragsordnung gesondert geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann eine Freistellung oder Ermäßigung von Beiträgen beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antragsrecht und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Ihr Wahlrecht beschränkt sich auf den aus ihrer Mitte zu wählenden Sprecher der fördernden Mitglieder im Vorstand. In wichtigen Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder durch eine schriftlich vorgelegte Stimmrechtübertragung vertreten sind (anwesende Stimmen). Ist eine vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Beschlüsse über Mitgliederangelegenheiten, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Geschäftsführer
  • Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Sprecher der fördernden Mitglieder
Personalunionen sind zulässig. Personalunion von Vorsitzenden und 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden sind nicht zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand kooptieren. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die den Zielen des Vereins nahestehen und den Verein beratend unterstützen. Sie werden vom Vorstand berufen und sind nicht Mitglied des Vereins.

§ 10 Rechnungsjahr, Kassenprüfer, Rechnungslegung, Aufwandsentschädigungen

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, jeweils für drei Jahre. Der Schatzmeister legt vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab über die Einnahmen und Ausgaben (Jahresrechnung) und über die Vermögensverhältnisse des Vereins. Der Kassenprüfer prüft die Jahresrechnung und die Vermögensverhältnisse und berichtet darüber an die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder für ihre Tätigkeit im Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung weiterer Regularien zur Führung des Vereins beschließen.

Berlin, den 2. April 2014