© PeP - Praxisinitiative erfolgreiches Planungsbüro e.V. 2024
Vereinssatzung
PeP - Praxisinitiative erfolgreiches Planungsbüro e.V.
Vereinssatzung, Fassung vom 12. Mai 2005
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 2. April 2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "PeP - Praxisinitiative
erfolgreiches Planungsbüro" mit dem Zusatz "e. V." nach
Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg
eingetragen.
§ 2 Zweck
Ziel des Vereins ist es, Architektur- und Ingenieurbüros bei
der Verbesserung ihres wirtschaftlichen Erfolgs zu fördern
und die Planungsbüros in der Anwendung betriebswirt-
schaftlichen Fachwissens und bei der Entwicklung ihrer
unternehmerischen Fähigkeiten zu unterstützen.
Dieses Ziel verfolgt der Verein insbesondere durch
•
Entwicklung und Veröffentlichung von Empfehlungen
für brancheneinheitliche Controlling-Methoden,
•
durch Untersuchungen zur wirtschaftlichen Lage der
Planungsbüros,
•
durch Anregung von Fortbildungsveranstaltungen der
Kammern, Berufsverbände und Fortbildungsträger der
Architekten und Ingenieure,
•
durch Anregung entsprechender Veröffentlichungen in
den Fachmedien.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus
•
den ordentlichen Mitgliedern
•
den Fördermitgliedern
•
den Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen
sein, die dem Zweck des Vereins nahestehen. Natürliche
Personen, Firmen und Körperschaften können als Förder-
mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen
benennen eine natürliche Person als Ansprechpartner und
zur Teilnahme an den Veran-staltungen des Vereins.
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unter-
zeichnung eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Auf-
nahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne
Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen,
wenn dem Mitglied eine entsprechende schriftliche Bestä-
tigung übersandt ist. Lehnt der Vorstand den Aufnahmean-
trag ab, so kann der Betroffene Berufung bei der Mit-
gliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer Verdienste um den
Zweck des Vereins vom Vorstand ernannt; sie müssen
nicht eingeschriebene Mitglieder des Vereins sein. Ehren-
mitglieder sind beitragsfrei gestellt. Ehrenmitglieder sind
stimmberechtigt, wenn sie ordentliche Mitglieder des
Vereins sind.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils nur zum
31. Dezember möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten. Über einen Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren wird
in einer Beitrags-ordnung gesondert geregelt. Die Beitrags-
ordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann eine Freistellung oder Ermäßigung von
Beiträgen beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand
und Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt. Sie beschließt vor allem über die
Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und
über Satzungsänderungen. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversamm-
lung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt
nicht für Satzungsänderungen. Ort und Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Ein Mit-
glied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Förder-
mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags-
recht und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Ihr Wahl-
recht beschränkt sich auf den aus ihrer Mitte zu wählenden
Sprecher der fördernden Mitglieder im Vorstand. In wich-
tigen Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außeror-
dentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich verlangt. Ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder durch
eine schriftlich vorgelegte Stimmrechtübertragung vertreten
sind (anwesende Stimmen). Ist eine vorschriftsmäßig ein-
berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Ladungsfrist eine
neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle
beschlussfähig ist. Beschlüsse über Mitgliederangelegen-
heiten, Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Stimmen. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
•
Vorsitzenden
•
stellvertretenden Vorsitzenden
•
Schatzmeister
•
Schriftführer
•
Geschäftsführer
•
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
•
dem Sprecher der fördernden Mitglieder
Personalunionen sind zulässig. Personalunion von Vor-
sitzenden und 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden sind
nicht zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann
mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung
Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand kooptieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, ge-
wählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitz-enden oder einem der stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder fern-mündlich einberufen wer-
den. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie ein
weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz-
ende oder bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellver-
treter.
§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die den Zielen
des Vereins nahestehen und den Verein beratend unter-
stützen. Sie werden vom Vorstand berufen und sind nicht
Mitglied des Vereins.
§ 10 Rechnungsjahr, Kassenprüfer, Rechnungslegung,
Aufwandsentschädigungen
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederver-
sammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des
Vorstandes sein darf, jeweils für drei Jahre. Der Schatz-
meister legt vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft
ab über die Einnahmen und Ausgaben (Jahresrechnung)
und über die Vermögensverhältnisse des Vereins. Der
Kassenprüfer prüft die Jahresrechnung und die Vermö-
gensverhältnisse und berichtet darüber an die Mitglieder-
versammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können ordentliche Mitglieder für ihre Tätigkeit im Verein
eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe
entscheidet der Vorstand.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-
versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom
Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehr-
heit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlos-
sen werden. Die Versammlung beschließt auch über die
Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden
Vermögens.
§ 13 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung weiterer
Regularien zur Führung des Vereins beschließen.
Berlin, den 2. April 2014